Abmahnmöglichkeiten im Datenschutz beschränkt?
Was ist passiert?
Ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein hatte Facebook abgemahnt, weil nach seiner Ansicht die Präsentation des Angebots mehrerer Online-Spiele nicht ausreichend darüber aufklären würde, wie mit personenbezogenen Daten umgegangen würde.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat am 11. April 2019 ein Verfahren im Wettbewerbsrecht ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dieser soll entscheiden, ob es gegen EU-Recht verstößt, dass nach § 3 UWG ein Verbraucherschutzverband vermeintliche Verstöße gegen Datenschutzvorschriften abmahnen darf.
Die Konsequenzen daraus:
Sollte der EUGH entscheiden, dass die nationale Vorschrift gegen höherrangiges EU-Recht verstößt, könnte das gravierende Folgen im gesamten nationalen Wettbewerbsrecht haben. Das könnte nämlich dazu führen, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen - also im Wesentlichen Verstöße gegen die DS-GVO - künftig ausschließlich von den nationalen Aufsichtsbehörden verfolgt und sanktioniert werden dürften. Die Gefahr einer Abmahnwelle, die unmittelbar nach Inkrafttreten der DS-GVO im Mai 2018 befürchtet wurde und die bisher offenbar weitestgehend nicht stattfand, wäre damit gebannt.
Wann eine abschließende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dieser Sache vorliegen wird, lässt sich nicht abschätzen. Bis dahin bleibt eine Unsicherheit bei Abmahnungen wegen angeblicher Datenschutzverstöße.