Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Datenschutzrecht

Unter dem Begriff Datenschutzrecht versteht man zumeist das Recht des Einzelnen, davor geschützt zu werden, dass Andere unberechtigt seine personenbezogenen Daten erheben, speichern, verarbeiten oder auf sonstige Weise nutzen.


Gesetzliche Grundlagen

Die wesentliche gesetzliche Grundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), allerdings gelten außerdem in den einzelnen Bundesländern die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze. Diese Gesetze erheben jedoch keinen Anspruch, ausschließlich Regelungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu treffen. So ist es durchaus möglich, dass vereinzelte zusätzliche Regelungen in anderen Gesetzen enthalten sind.


Ziel des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Ziel dieses Gesetzes ist in § 1 Abs.1 BDSG ausdrücklich genannt: "Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird."


Geschützter Personenkreis

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder einer bestimmbaren natürlichen Person. So wird dieser Begriff in § 3 Abs. 1 BDSG definiert. Die jeweilige Person wird als Betroffener bezeichnet.

Das bedeutet, dass die Einzelangaben über jede natürliche Person geschützt sind, unabhängig davon ob sie geschäftsfähig ist oder nicht.

Umgekehrt betrachtet kann sich kein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person auf die Bestimmungen des Datenschutzrechts berufen!


Kein allumfassender Schutz

Das Bundesdatenschutzgesetz enthält eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen, die auch für die Fachleute nicht immer leicht zu verstehen sind. Ein wesentlicher Grundsatz des Gesetzes besteht darin, dass die Speicherung und weitere Nutzung von personenbezogenen Daten immer dann erlaubt ist, wenn der (oder die) Betroffene vorher zugestimmt hat. Daher sollte sich jeder genau überlegen, wann, wo und in welchem Umfang eigene personenbezogene Daten jemandem anderen mitgeteilt werden. Insbesondere im internet muss man damit rechnen, dass einmal mitgeteilte Daten auf Dauer irgendwo gespeichert bleiben.


Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter

Nach dem Erwerb von theoretischen und praktischen Zusatzqualifikationen bin ich nun in der Lage, auch als externer Datenschutzbeauftragter tätig zu sein. Ob in Ihrem Unternehmen ein Beauftragter für den Datenschutz - so die Bezeichnung im Bundesdatenschutzgesetz - erforderlich ist und ob zur Erfüllung dieser Aufgaben besser ein interner Beauftragter bestellt oder ein externer Datenschutzbeauftragter vertraglich verpflichtet wird, kann nach einer Analyse Ihrer konkreten Situation beurteilt werden.


Gesetzliche Reformüberlegungen

Der Bundesgesetzgeber überlegt schon seit längerer Zeit, vor allem Arbeitnehmer umfassender zu schützen. Dazu gibt es seit dem 25.08.2010 einen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes.


Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll klarer geregelt werden. Die Arbeitnehmer sollen besser vor der unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten geschützt werden. Videoüberwachungen von Beschäftigten werden auf wenige Ausnahmen begrenzt. Recherchemöglichkeiten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken werden eingeschränkt. Dabei sollen jedoch die berechtigten Interessen der Arbeitgeber an der Bekämpfung von Korruption und anderen unlauteren Machenschaften nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Diskussion ist in vollem Gange und noch lange nicht abgeschlossen. Derzeit ist nicht zu erwarten, dass dasGesetz noch vor Ende dieser Legislaturperiode in Kraft treten wird.


Weiterführende Informationen

In dem Bereich Entscheidungen werden Sie über aktuelle Urteile auch auf dem Gebiet des Datenschutzes informiert. Die aktuellen Gesetzestexte des Bundes finden Sie - ohne Gewähr - unter


www.gesetze-im-internet.de


und weitere Informationen zum Datenschutz des Bundes auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren unter


www.bmi.bund.de