Keine ausufernde Überwachung von Arbeitnehmern
Die dauerhafte Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens eines Arbeitnehmers ist unzulässig.
Was war passiert?
Ein Unternehmen der Versicherungsbranche hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung dahin geschlossen, dass einzelne Arbeitsschritte der Mitarbeiter in der Bearbeitung der Akten systematisch erfasst, ausgewertet und mit den Durchschnittswerten der Sachbearbeiter der vergleichbaren Gruppe in Relation gesetzt wurden.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Am 25.04.2017 entschied das BAG (Az 1 ABR 46/15), dass die Vertragsparteien, also der Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens, nicht berechtigt gewesen waren, eine solche Vereinbarung zu schließen. Denn dadurch seien die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unzumutbarer Weise verletzt worden.
Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich getroffen werden, sie dürfen aber nicht die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der einzelnen Mitarbeiter aushebeln. Genau diese Gefahr sah das Bundesarbeitsgericht hier - im Gegensatz zu den Vorinstanzen. Eine Überwachung der Arbeitsergebnisse, auch aufgeteilt in einzelne Arbeitsschritte, und der anschließende Vergleich mit einer durchschnittlichen Gruppe anderer Mitarbeiter sind geeignet, bei den Betroffenen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt werden. Das ging dem Gericht zu weit.
Die Konsequenz
Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten, big data auszuwerten und zu versuchen, daraus Rückschlüsse auf das individuelle Leistungsverhalten einzelner Mitarbeiter zu ziehen, hat das Bundesarbeitsgericht einen über den Einzelfall hinausgehenden Riegel vor eine ausufernde Überwachung geschoben. Bei der künftigen Ausrichtung von Auswertungen zur Beurteilung von Leistungen wird in Zukunft das schützenswerte Recht des Einzelnen auf Beachtung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit deutlich höher zu gewichten sein.