Andreas Heise - Rechtsanwalt

Bürozeiten

Montag - Donnerstag
von 09:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
von 09:00 bis 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon 0551 5042 9918

Telefax 0551 531 2224

Mail ed.esieh-ar(ta)ielznak

Mobil 0171 4874 280

Rechtswegbeschränkung im Sport möglich

Leistungs- und Berufssportler müssen sich darauf einstellen, dass ihnen unter Umständen bei der Überprüfung von Sanktionen, auch bei einer Dopingsperre, nur der Weg zum CAS bleibt.


Was ist passiert?

Einem Berufssportler wurde eine zwölfmonatige Wettkampfsperre verhängt, weil er mehrfach gegen die Meldepflichten verstoßen hatte. Spitzensportler müssen, wenn sie dem sogenannten Testpool angehören, praktisch ununterbrochen der Nationalen Anti-Doping-Agentur melden, wo sie sich aufhalten, damit sie für unangemeldete Doping-Tests zur Verfügung stehen. Wenn der Sportler diese Meldepflichten verletzt und deshalb ein Test-Team der NADA ihn nicht antrifft, kann das im Wiederholungsfalle zu einer Wettkampfsperre führen. So erging es einem Radrennfahrer. Dieser wollte sich gegen diesen Beschluss vor einem ordentlichen Gericht wehren.


Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 21.12.2017 (Az. 11 U 26/17 Kart), dass der Sportler sich - entsprechend der von ihm unterschriebenen Vereinbarungen - an den Internationalen Sportgerichtshof CAS hätte wenden müssen. Das hatte er nicht getan. In einer Vereinbarung hatte der Sportler akzeptiert, dass das TAS/CAS als letzte Instanz entscheidet und dass seine Beschlüsse endgültig und ohne Anspruch auf Berufung sind.

Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass eine derartige Erklärung wirksam ist und insbesondere seitens des Sportverbands kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt. Der Sportler habe die Möglichkeit gehabt, eine Entscheidung des Internationalen Sportgerichtshofs einzuholen. Das Gericht stelle eine unanbhängige und neutrale Instanz dar. Dieses Gericht habe notwendiges Spezialwissen.

Das Gericht wog zwischen dem Recht des einzelnen Sportlers auf Berufsausübung und dessen Recht auf Justizgewährung einerseits und der ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Autonomie des Sportverbands und dessen Regelungsbefugnis miteinander ab. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass der international anerkannte Kampf gegen das Doping am Besten durch Sportschiedsgerichte überprüft werden könne.


Die Konsequenz

Spitzen- und Berufssportler, die einem Testpool angehören, müssen sich nach dieser Entscheidung weitestgehend den verbandsinternen Richtlinien und Verfahrensvorschriften unterwerfen. Wenn durch verbandsinterne Regelungen nur der letztinstanzliche WEG zum CAS eröffnet ist und dessen Entscheidungen als endgültig gelten sollen, wird es äußerst schwierig, eine Entscheidung eines Zivilgerichts zu erhalten.