Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Duldung von Rauchwarnmeldern

Die Anbringung von Rauchwarnmeldern muss ein Mieter selbst dann dulden, wenn er selbst schon aktiv geworden war.


Was ist passiert?

Im Zuge der Erfüllung der in fast allen Bundesländern in Kraft getretenen (Bau-)Vorschriften wollte ein Vermieter in einem Mehrfamilienhaus Rauchwarnmelder anbringen. Der Mieter meinte, es sei ausreichend, dass er selbst schon Rauchwarnmelder montiert hatte.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied am 17.06.2015 (Az VIII ZR 217/14) gegen den Mieter. Dieser muss dulden, dass der Vermieter in der vermieteten Wohnung eigene Rauchwarnmelder notiert.

Die Gründe

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Mieter aus mehreren Gründen. Denn einerseits handelt es sich bei der Montage von Rauchwarnmeldern um eine Wohnwerterhöhung. Insbesondere die einheitliche Ausstattung des gesamten Hauses erhöhe das Maß an Sicherheit. Das ist als nachhaltige Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB anzusehen. Andererseits habe der Mieter nicht konkret dargelegt, mit welcher Art Rauchwarnmelder er seine gemietete Wohnung ausgestattet habe. Es sei nicht gewährleistet, dass die Melder regelmäßig gewartet werden.

Duldungspflicht des Mieters

Nach § 555 b Nr. 5 und 6 BGB muss ein Mieter Maßnahmen, die eine dauernde Verbesserung der Wohnverhältnisse zur Folge hat, dulden. Wenn der Eingriff - wie hier - nur gering ist, muss der Vermieter die Maßnahme nicht einmal langfristig ankündigen.


Die Konsequenz

In den meisten Bundesländern sind die Eigentümer von Wohnungen verpflichtet, Rauchwarnmelder zu montieren. Wenn das nicht rechtzeitig erfolgt, drohen Ordnungsmaßnahmen. Welche Konsequenzen das auf einen möglichen Versicherungsschutz im tatsächlichen Brandfall hätte, ist noch nicht obergerichtlich entschieden. Es könnte aber sein, dass sich mancher Versicherer bei fehlenden Rauchwarnmeldern möglicherweise auf Leistungsfreiheitberufen könnte.

Tipps

Als Vermieter sollten Sie darauf achten, die Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmeldern einzuhalten. Eigentümer von Eigentumswohnungen sollten über die Verwaltung klären, ob die WEG möglicherweise die Anbringungspflicht an sich gezogen hat. Mieter können von ihren Vermietern verlangen, dass diese Rauchwanrmelder montieren. Bevor ein Mieter selbst derartige Geräte montiert, sollte er das (schriftliche) Einverständnis seines Vermieters einholen. Allerdings muss der Mieter es dulden, dass der Vermieter - oder ein von ihm beauftragter Handwerker - die Mietwohnung betritt und die Montage durchführt. Auch die regelmäßige Wartung mindestens einmal im Jahr muss der Mieter dulden.