Andreas Heise - Rechtsanwalt

Bürozeiten

Montag - Donnerstag
von 09:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
von 09:00 bis 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon 0551 5042 9918

Telefax 0551 531 2224

Mail ed.esieh-ar(ta)ielznak

Mobil 0171 4874 280

Schadenersatz bei falscher Nominierung

Die deutschen Spitzensportverbände sollten aufmerksam werden: Wer die falschen Sportler zu wichtigen Wettkämpfen schickt, kann vielleicht den Benachteiligten zum Schadenersatz verpflichtet werden.

Was ist passiert?

Bereits im Jahre 2008 hatte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) Kriterien aufgestellt, nach denen die Sportlerinnen und Sportler ausgewählt werden sollten, die an den Olympischen Spielen 2008 in Beijing teilnehmen durften. Diese Kriterien waren, wie sich erst sieben Jahre später herausstellte, missverständlich.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte am 13.10.2015 fest, dass der DOSB eine Monopolstellung bei der Nominierung von Sportlerinnen und Sportlern zur Teilnahme an den Olympischen Spielen innehat. Die von ihm selbst (meist in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Spitzensportverbänden der einzelnen Sportarten) aufgestellten Kriterien waren missverständlich und wurden vom DOSB einseitig zu Ungunsten eines Sportlers ausgelegt. Dieser durfte nicht in Beijing starten. Nach seiner Darstellung entgingen ihm dadurch Einnahmen, u.a. Antrittsgelder und Sponsorenunterstützungen, in sechsstelliger Eurohöhe. Der Bundesgerichtshof hat dem Sportler mit der Entscheidung, die noch nicht im Volltext vorliegt, dem Grunde nach Schadenersatz zugesprochen, denn der DOSB hat ihm gegenüber eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufstellung und Anwendung von Nominierungskriterien schuldhaft verletzt.

Die Konsequenzen

Für die Nominierung zu Olympischen Spielen ist in der Bundesrepublik der DOSB ausschließlich zuständig. Die Grundidee dieser Entscheidung kann aber ebenso auf die nationalen Spitzensportverbände und ihre Nominierungskriterien z.B. zur Entsendung von Sportlerinnen und Sportlern zu Welt- und Europameisterschaften übertragen werden.

Praxistipp

Die nationalen Spitzensportverbände sollten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des BGH noch genauer ihre eigenen Nominierungskriterien kritisch darauf prüfen, ob sie missverständlich, mehrdeutig oder einseitig ungerecht sind. Hier empfiehlt es sich sehr, den Rat eines Experten einzuholen. Denn allzu leicht entsteht in diesem Bereich eine Art Betriebsblindheit. Und das kann auch sieben Jahr später noch gravierende finanzielle Folgen haben...