Schaukel als bauliche Veränderung einer WEG
Eigentümer einer Eigentumswohnung sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Mitglied einer Gemeinschaft sind. Manche Entscheidungen dürfen nur von allen gemeinsam getroffen werden.
Was ist passiert?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, auf ihrem Gemeinschaftseigentum eine Schaukel und einen Sandkasten zu errichten. Einer der Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden undklagte dagegen.
Die Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 12.06.2014 (Az. 2-09 S 79/13), dass die Errichtung einer Schaukel oder der Bau eines Sandkasten eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstellen. Das ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder der Wohnungseigentümersgemeinschaft damit einverstanden sind. Es reicht also nichtg einmal eine einstimmige Beschlussfassung auf einer Versammlung aus, wenn auch nur einer der Mitglieder nicht anwesend war! Es müssen alle zustimmen - sog. Allstimmgebot.
Die Konsequenz
Die in § 14 WEG vorgesehene Ausnahme, dass eine bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit möglich sein soll, liegt nur dann vor, wenn die bauliche Veränderung so minimal ist, dass dadurch für den anderen Wohnungseigentümere nur eine absolut marginale Beeinträchtigung vorliegt. Die Grenze der Marginalität ist bei einer Schaukel oder einem Sandkasten deutlich überschritten.
Praxistipp für Wohnungseigentümer
Die Gesetzeslage ist bei baulichen Änderungen - sowohl bei der Errichtung als auch bei der ersatzlosen Wegnahme! - recht eindeutig. Sobald die Veränderung wahrnehmbar ist, kann sie mehr als eine nur absolut unerhebliche Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers sein. Wenn Sie im Gemeinschaftseigentum Veränderungen planen, sollten Sie das sorgfältig vorbereiten und im Vorfeld versuchen, einen Konsens aller Eigentümer herbeizuführen.