Die Errichtung einer Schaukel oder eines Sandkastens erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Die Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat nicht immer nur Vorteile, denn man muss sich mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinshaft einigen. Mal reicht eine demokratische Mehrheitsentscheidung aus. In einigen Fällen müssen aber alle Mitglieder zustimmen.
Was war passiert?
Auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschloss die Mehrheit der Eigentümer, dass auf dem Gemeinschaftseigentum eine Schaukel und ein Sandkasten errichtet werden sollten. Ein Eigentümer war nicht damit einverstanden und klagte dagegen.
Die Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 12.06.2014 (Az 2-09 S 79/13), dass die Errichtung einer Schaukel und das Anlegen eines Sandkastens bauliche Veränderungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind. Wenn diese die übrigen Eigentümer mehr als nur absolut unerheblich beeinträchtigen, sind solche Maßnahmen nur mit Zustimmung aller Mitglieder der WEG zulässig.
Kein Ausnahmefall
Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn ein Spielgerät in der Teilungserklärung vorgesehen ist, oder wenn die Gemeinschaft z.B. wegen der Vielzahl der Wohnungseigentume die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung von Spielgeräten hat, ist dies auch ohne eine allstimmige Vereinbarung möglich.
Praxistipp
Wenn in Ihrer Gemeinschaft dieses oder ein ähnliches Thema auf der Tagesordnung steht, sollten Sie sich rechtzeitig informieren. Eine fundierte Auskunft werden Sie nur erhalten können, wenn die Teilungserklärung, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und möglicherweise sämtliche Beschlüsse früherer Versammlungen geprüft wurden. In Zweifelsfällen sollten Sie eine fachkundige Person fragen. Über Kontakt können Sie kurzfristig einen Termin vereinbaren.