Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Wieviel Gestank darf sein?

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieter nicht allein auf Grund der Aussage eines Zeugen, er fühle sich durch den Rauchgestank aus einer Wohnung gestört, außerordentlich gekündigt werden kann.

Was war passiert?

Die Vorgeschichte ist in der Presse und im internet sehr ausführlich dargestellt worden: Ein starker Raucher wohnte bereits seit mehr als 40 Jahren in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Bewohner der anderen Wohnungen hatten sich darüber beschwert. dass der Gestank des Rauchs durch die Wohnungseingangstür ins Treppenhaus gelangte. Sie hielten das für unzumutbar. Der Vermieter stützte darauf eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags gegenüber dem Raucher und klagte auf Räumung.

Die Entscheidung

Die Vorsinstanzen gaben dem Vermieter recht. Ein Mieter dürfe zwar innerhalb seiner Wohnung rauchen, aber das darf nicht zu einer unzumutbaren Belästigung der übrigen Mitbewohner führen. Der Bundesgerichtshof sah das in seiner Entscheidung vom 18.02.2015 (wohl nur zufällig am "Ascher-Mittwoch" zum Az. VIII ZR 186/14 veröffentlicht) anders: Aus Rechtsgründen hob der BGH das Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf. Er entschied, dass es nicht ausreichend sei, sich auf eine Zeugenaussage zu verlassen. Danach könne nicht objektiv festgestellt werden, wie stark der Zigarettengeruch oder die kalte Asche aus der Wohnung des Mieters sich im Treppenhaus oder gar den Wohnungen der anderen Bewohner des Hauses bemerkbar machen. Das Landgericht Düsseldorf wird nun genauere Untersuchungen oder auch einen Ortstermin durchführen müssen, um Art, Umfang und Intensität der Geruchsbelästigungen festzustellen.

Die Konsequenzen

Eine endgültige Entscheidung ist das also nicht. Der Mieter kann sich nicht sicher sein, dauerhaft in der Wohnung wohnen bleiben zu können. Allerdings hat der Vermieter auch noch nicht endgültig verloren. Sollte sich auch nach objektiven Kriterien erweisen, dass die Emissionen den anderen Bewohnern nicht zumutbar sind, wird der Mieter die Wohnung räumen müssen.

Praxistipp

Jeder Mieter darf sich innerhalb seiner Wohnung grundsätzlich so verhalten, wie er will. Allerdings nicht grenzenlos: Wenn die Substanz der Wohnung delbst gefährdet wird - etwa durch Einreißen von tragenden Wänden - oder auch die Gemeinschaftsräume wie das Treppenhaus oder der Luftraum über den Balkonen der Nachbarwohnungen (!) beeinträchtigt werden. muss ein Mieter damit rechnen, dass er bei zu starker Belästigung anderer Nutzer eine außerordentliche Kündigung seines Mietvertrags riskiert.

Wenn Sie einen Mieter haben, der die übrige Gemeinschaft mit seinem Verhalten strapaziert oder als Mieter mit einer Kündigung Ihres Mietvertrags konfrontiert werden, sollten Sie unverzüglich Rat von einem Fachmann einholen. Termine können Sie über das Kontaktformular vereinbaren.