Andreas Heise - Rechtsanwalt

Bürozeiten

Montag - Donnerstag
von 09:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
von 09:00 bis 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon 0551 5042 9918

Telefax 0551 531 2224

Mail ed.esieh-ar(ta)ielznak

Mobil 0171 4874 280

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für ihre Beschäftigten keine Insolvenzgeldumlage zahlen

Das Bundessozialgericht hat am 23. Oktober 2014 entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften für ihre Beschäftigten keine Insolvenzgeldumlage bezahlen müssen.


Was war passiert?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Hausmeister zur Betreuung ihrer Eigentumsanlage angestellt. Sie sollte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Insolvenzgeldumlage zahlen. Das wollte die WEG nicht.

Die Entscheidung

Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung (B 11 AL 6/14 R) zuerst festgestellt, dass die Insolvenzgeldumlage, die in § 358 SGB III gesetzlich geregelt ist, grundsätzlich zu zahlen ist, aber nicht von Wohnungseigentümergemeinschaften. Denn diese können nach § 11 des Wohnungseigentumsgesetzes nicht insolvent werden!

Die Konsequenz

Zuviel an die Knappschaft oder die Minijobzentrale gezahlte Beiträge können zurückverlangt werden. Ebenso möglich ist eine Verrechnung mit künftigen Beiträgen, denn die Sozialversicherungspflicht wird von dieser Entscheidung nicht berührt.

Praxistipp

Wohnungseigentümergemeinschaften und insbesondere ihre Verwalter sollten die Lohnabrechnungen ihrer fest angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer genauen Prüfung unterziehen und sich in Zweifelsfällen an ihren Steuerberater oder einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Denn die Rückforderungsmöglichkeit kann für mehrere Jahre bestehen.