Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Mindestlohn und Ehrenamt

Das Mindestlohngesetz - MiLoG - ist bereits am 16.08.2014 in Kraft getreten - der allgemein bekannte Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde ist ab 1. Januar 2015 auf - fast - alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden.

Allgemeine Anwendbarkeit

In § 1 Abs. 1 MiLoG wird festgehalten, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat. Ab 1. Januar 2015 beträgt der Mindestlohn brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Gilt das wirklich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Nur wenige Ausnahmen

Fast. Einerseits gibt es bis 31.12.2017 die Möglichkeit, dass durch Tarifverträge noch abweichende Regelungen vereinbart werden können. Das funktioniert auch nur unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, ist aber grundsätzlich möglich.

Für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller kann zeitlich begrenzt ein geringerer Lohn bezahlt werden - auch das nur unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen.

Keine Anwendbarkeit für Prakikantinnen und Praktikanten

Sofern und solange ein Pflichtpraktikum absolviert wird, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Aber Achtung: Nicht die Bezeichnung als Praktikum reicht aus, die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes auszuhebeln. Es kommt auf den Inhalt an!

Kein Mindestlohn für Auszubildende

Auch alle Personen, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt werden, haben keinen Anspruch auf eine Mindestvergütung nach diesem Gesetz.

Kein Mindestlohn für Ehrenamtliche?

In § 22 Abs. 3 des MiLoG ist zwar aufgeführt, dass dieses Gesetz nicht die Vergütung von Ehrenamtlichen regelt. Aber gilt das wirklich immer?

Wer arbeitet ehrenamtlich?

Das Mindestlohngesetz enthält keine Definition des Begriffs. Das macht die Angelegenheit schwierig, weil derselbe Begriff in verschiedenen Gesetzen durchaus unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die Gefahr besteht, dass viele Ehrenamtliche gar nicht wissen, dass manch Andere sie nicht als Ehrenamtliche betrachten.

Welches Risiko besteht?

Das Gesetz existiert erst seit kurzer Zeit, wir alle müssen damit erst Erfahrungen machen. Allein die Bezeichnung im Arbeitsvertrag wird kein allgemein gültiges Kriterium sein, um als ehrenamtlich Tätiger anerkannt zu werden. Die Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung könnte ein Indiz sein, aber sicher ist das nicht.

Wie verhalten sich die Finanzämter und Sozialversicherungsträger?

Aus steuerlicher Sicht werden Aufwandsentschädigungen bis zu 720,00 Euro jährlich als sogenannte Ehrenamtspauschale unschädlich sein, bei Übungsleitern sogar bis zu 2.400,00 Euro. Eine Gesamtsteuerveranlagung muss jedoch in jedem Einzelfall vorgenommen werden. 2.400,00 Euro entsprechen bei 8,50 Euro pro Stunde etwa 282 Stunden jährlich. Aber was passiert mit den vielen Übungsleiterinnen und Übungsleitern in Deutschland, die 300 oder 400 Stunden pro Jahr für ihren Verein tätig sind und dafür nur 5,00 EUR pro Stunde erhalten? Sie bleiben auf den ersten Blick unter der in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenze von 2.400,00 Euro.

Fiktive Hochrechnung auf Mindestlohn und SV-Abgaben?

Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein Finanzamt oder eine Sozialversicherung die Meinung vertreten könnte, der tatsächlich für einen Übungsleiter vereinbarte Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro pro Stunde wäre ab Januar 2015 unwirksam. Wenn dann die tastsächlich geleisteten Stunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn multipliziert werden, kann das zu wesentlich höheren fiktiven Einkünften führen, die einerseits nicht mehr steuerfrei wären, und andererseits auf die zusätzlich Sozialversicherungsabgaben fällig werden könnten.

Damoklesschwert für mehrere Jahre

Die Sozialversicherungsträger sind berechtigt, bei den Arbeitgebern auch für mehrere Jahre rückwirkend zu prüfen, ob sämtliche Abgaben richtig und vollständig abgeführt wurden. Bei einer solchen fiktiven Berechnung könnten sich Nachzahlungspflichten in massiver Höhe ergeben. Wie sich das auf die vielen gemeinnützigen Vereine auswirken könnte, ist aus heutiger Sicht überhaupt nicht absehbar!

Welche Lösungen gibt es?

Eine Möglichkeit besteht natürlich darin, jeder Übungsleiterin oder jedem Übungsleiter unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Stundensatzes maximal 282 Stunden pro Jahr zu vergüten. Das dürfte aber viele Vereine vor Probleme stellen, weil sie dann verschiedene Angebote mangels ausreichender Zahl von Übungsleiterinnen oder Übungsleitern gar nicht mehr anbieten könnten.

Kann man sich auf die Aussage der Koalitionsfraktionen verlassen?

In der Bundestags-Drucksache 18/2010 wird an recht versteckter Stelle behauptet, dass das MiLoG dann nicht auf Übungsleiter in den Sportvereinen anzuwenden sei, wenn die Tätigkeit "nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen". Auch Amateur- und Vertragssportler fielen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn "ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht".

Diese Formulierungen können nur eine Richtschnur sein und werden in den nächsten Jahren wahrscheinlich durch die Gerichte präzisiert. Aktuell können alle Vereine, die Übungsleiter ehrenamtlich beschäftigen, nur vorsichtig vorgehen.

Fazit

Das Mindestlohngesetz ist aus sozialpolitischer Sicht eine gute Sache. Ob es allerdings für alle denkbaren Fälle gerecht ist, oder ob es in Zukunft zu einem Rückgang der ehrenamtlich geleisteten Stunden führen wird, bleibt abzuwarten. Nicht nur Vereine müssen damit rechnen, dass in den folgenden Jahren intensiv auf die Abrechnung der Ehrenamtlichen gesehen wird. Spätestens über Kontrollmitteilungen kann hier ein Risiko bei vielen Steuerpflichtigen und / oder ehrenamtlich Beschäftigten unangenehm verwirklicht werden.

Lassen Sie sich einmal unverbindlich beraten!