Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Benennung der Angehörigen für Eigenbedarfskündigung ausreichend

In einer Entscheidung vom 30. April 2014 (VIII ZR 284/13) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es ausreichend ist, zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung den oder die Angehörigen zu benennen, der die zu kündigende Wohnung nutzen möchte.

Was war passiert?

Ein Vermieter hatte seinen Mietern eine Kündigung übermittelt und diese damit begründet, dass seine Tochter - die bisher nebenan wohnte - die Wohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten nutzen wollte. Er unterließ es aber, den Namen des Lebensgefährten zu benennen. Die Mieter hielten die Kündigung nicht für ausreichend begründet und damit unwirksam.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat sich eng an den Gesetzestext gehalten. Der Kündigungsgrund muss so bezeichnet werden, dass er identifiziert und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Dafür genügt es, den Namen der Familienangehörigen zu benennen, für die der Eigenbedarf angemeldet wird. Diese muss die Wohnung nicht allein nutzen wollen. Die Namen der übrigen künftigen Nutzer, also auch zum Beispiel den Namen des Lebensgefährten der Tochter, muss der Vermieter in der Kündigung nicht angeben.

Die Konsequenz:

Bei einer Kündigung eines Wohnungsmietvertrags durch den Vermieter hat der Gesetzgeber genau bezeichnete Gründe genannt, von denen mindestens einer zutreffen muss. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deutlich herausgestellt, dass die Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung nicht überspannt werden müssen.

Wie Sie Fehler vermeiden

Gründe für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs können im Regelfall nicht nachgeschoben werden. Deshalb ist es wichtig, sich vor Erstellung und Versendung einer Eigenbedarfskündigung fachlichen Rat einzuholen. Termine können Sie über das Kontaktformular anfragen.