Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Hausrecht des Mieters durch BGH gestärkt

Sanfter Rauswurf der Vermieterin ist kein Kündigungsgrund

Was war passiert?

Der Bundesgerichtshof entschied am 4. Juni 2014, dass eine Vermieterin keine außerordentliche Kündigung eines Wohnungsmietvertrags aussprechen darf, wenn der Mieter sie aus der Wohnung getragen hatte - denn vorher hatte sie gegen den Willen des Mieters ein Zimmer der Wohnung betreten.

Die Vermieterin wollte die Wohnung besichtigen, um Rauchwarnmelder zu kontrollieren. Gegen den Willen des Mieters betrat sie auch ein Zimmer, in dem gar kein Rauchwarnmelder installiert war. Das ließ sich der Mieter nicht gefallen. Er forderte die Vermieterin auf, das Zimmer zu verlassen, was diese nicht tat. Daraufhin umfasste er seine Vermieterin und trug sie vor die Tür. Die Vermieterin kündigte deshalb den Wohnungsmietvertrag.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellte fest, dass die Vermieterin sich widerrechtlich in dem Zimmer ohne Rauchwarnmelder aufgehalten und trotz Aufforderung nicht verlassen hatte. Der Mieter hatte möglicherweise die Grenzen der Notwehr geringfügig überschritten, als er seine Vermieterin hinaustrug, aber das rechtfertigt kein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags. Sie hatte die Situation selbst verschuldet.

Die Konsequenz:

Der Mieter eines Wohnungsmietvertrags ist berechtigt, das Hausrecht auszuüben. Selbst wenn ein Vermieter ein Besichtigungsrecht hat, darf er nur das besichtigen, was vorher mit dem Mieter vereinbart ist. Eigenmächtig in weitere Räume sehen oder sich länger als notwendig in der Wohnung aufhalten ist nur mit Zustimmung des Mieters erlaubt!