Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Ortungssysteme im beruflichen Alltag


In der heutigen technisierten Welt gibt es bereits zahlreiche Möglichkeiten, Gegenstände oder Personen weltweit zu orten. Das wirft zahlreiche Probleme sowohl technischer, aber auch praktischer und insbesondere rechtlicher Art auf.


Die wesentlichen Ortungsarten

GPS

Weit verbreitet sind heutzutage weltweit funktionierende Ortungssysteme, die meistens auf GPS (Global Positioning System) beruhen. Das von den Europäern als Alternative entwickelte System Galileo wird voraussichtlich 2015 einsatzbereit sein. Beide funktionieren nach dem Prinzip eines Senders, der über eine Funkverbindung zu mehreren Satelliten die unterschiedlichen Entfernungen berechnet und daraus die eigene Position bestimmen kann.

RFID

Relativ neu ist die Möglichkeit, auf kurze Entfernung per RFID (Radio-Frequency IDentification) Informationen drahtlos und berührungslos zu übermitteln. Ein Transponder enthält Informationen, die durch spezielle Lesegeräte ausgelesen werden können. Der wesentliche Unterschied zu GPS besteht darin, dass die Reichweite der Transponder meist nur wenige Zentimeter beträgt und keine Kommunikation via Satellit erfolgt.

WLAN

Wireless Local Area Network kennen die meisten im Zusammenhang mit drahtlosen Internetverbindungen. Aber nicht nur Laptops oder Smartphones können diese Technik nutzen, sie kann auch zur Ortung von Gegenständen in geschlossenen Räumen eingesetzt werden. Die Reichweite ist höher als bei RFID, aber ohne Einsatz von speziellen Verstärkern örtlich begrenzt.

Videoüberwachung

Die Aufstellung und der Betrieb von Videokameras ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Die Aufnahme und Speicherung von Tonsignalen dürfte in den seltensten Fällen rechtmäßig erfolgen. Selbst innerhalb geschlossener Räume, an denen das Hausrecht besteht, ist eine Videoüberwachung nur eingeschränkt zulässig. Denn die Rechte aller Personen, die überwacht werden sollen oder können, sind zu beachten.


Die juristischen Schwierigkeiten bei Ortungssystemen

Sobald die durch ein Ortungssystem gewonnenen Daten einer bestimmten (oder bestimmbaren!) Person zugeordnet werden können, handelt es sich gleichzeitig um personenbezogene Daten, die die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und gegebenenfalls des entsprechenden Landesdatenschutzgesetzes erfüllen müssen. Denn in aller Regel werden diese Daten mit Hilfe von EDV-Systemen erfasst, also erhoben, gespeichert und gegebenenfalls weiter verarbeitet.

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Grundsätzlich ist in Deutschland das Erheben, Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten verboten, es sei denn, es gibt eine Ausnahme, die es erlaubt. Die wichtigsten Erlaubnisgründe sind:

  • Gesetzliche Pflicht zur Erhebung und Speicherung
  • Notwendige Erhebung und Speicherung zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten
  • Einwilligung des Betroffenen

Einwiligung des Betroffenen

Natürlich gibt es den Standardfall, dass jemand schriftlich sich damit einverstanden erklärt, dass bestimmte personenbezogene Daten über ihn durch ein bestimmtes Unternehmen erhoben, gespeichert und für Zwecke des Unternehmens verarbeitet werden dürfen. Häufiger skind die Fälle, in denen keine ausdrückliche Einwilligung aller Betroffenen vorliegt.

Problematisch: Einsatz von Ortungssystemen im beruflichen Bereich

Arbeitgeber sind in vielen Fällen nicht nur daran interessiert, sondern auch daruf angewiesen, genau zu wissen, wann sich ihre Mitarbeiter wo aufhalten, etwa bei Geldtransporten. Das Prinzip der Überwachung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist aber auch bei fast allen Speditionen weit verbreitet: Etwa zur Dokumentation der Einhaltung einer Kühlkette bei empfindlichen Lebensmitteltransporten werden detailliert Daten aufgezeichnet, die in Kombination mit der Fahrerkarte ein genaues Bewegungsprofil der betroffenen Mitarbeiter entstehen lassen.

Abstimmung mit dem Betriebsrat

In Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen, sind Maßnahmen, die die Einführung oder wesentliche Änderung von Ortungssystemen betreffen, als mitbestimmungspflichtig anzusehen. Ohne Beteiligung des Betriebsrats wird das nicht möglich sein.

Sicherheit im Unternehmen

Viele Ortungssysteme dienen hauptsächlich der Warenwirtschaft und dem Schutz vor Diebstahl. Wenn diese jedoch nicht nur warenbezogen sondern auch so ausgewertet werden können, dass sie Rückschlüsse auf konkrete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zulassen, sind die so gewonnenen Daten als personenbezogen zu bewerten.

Vorabkontrolle

In sehr vielen Fällen dürfte vor Einrichtung eines Ortungssystems, insbesondere einer Videoüberwachung, die Durchführung einer Vorabkontrolle durch den (innerbetrieblichen oder externen) Datenschutzbeauftragten notwendig sein, oder eine Anzeige an den Landesdatenschutzbeauftragten muss erfolgen.

Fazit

Eine vollständige Darstellung dieser Problematik würde den Rahmen sprengen. Ziel dieses Aufsatzes ist, Ihr Bewusstsein zu wecken, dass in vielen betrieblichen Bereichen Ortungssysteme zwar eingesetzt werden dürfen, aber nur, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Vor-Ort-Beratung

Wie immer steckt auch hier der Teufel meist im Detail, so dass eine Vor-Ort-Beratung sinnvoll ist, um eventuelle rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.