Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Das ist kein Aprilscherz:


Der Bundesgerichtshof hat am 1. April 2011 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen weiteren Emessensspielraum bei der Änderung eines Umlageschlüssels hat, als dies bisher angenommen wurde. (V ZR 162/10)


Was war passiert?


Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte erkannt, dass an ihrer Tiefgarage in absehbarer Zeit Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden mussten. Zur Finanzierung sollte eine Rücklage gebildet werden. Die Teilungserklärung dieser Gemeinschaft sah vor, dass ein Verteilungsschlüssel für Betriebskosten oder für eine für das gemeinschaftliche Eigentum zu entrichtende Instandhaltungsrücklage mit 3/4 Mehrheit geändert werden konnte. Ursprünglich war eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgesehen, in einer Versammlung wurde beschlossen, die Umlage bestimmter Betriebskosten sowie der "Zuführung Rücklage Tiefgarage" nach Einheiten vorzunehmen.


Das hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis für wirksam erachtet.


Folge für die Praxis:


Je nachdem, wie die ursprüngliche Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, können sich unterschiedliche Möglichkeiten ergeben, um Verteilungsschlüssel für einzelne oder mehrere Betriebskosten, aber auch für Umlagen für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Es kommt also auf den Einzelfall an.