Bei Schimmelpilzbefall in einer Mietwohnung nicht sofort kündigen
Wenn Sie als Mieter einer Wohnung einen Schimmelpilzbefall entdecken, sollten Sie sich genau überlegen, welche Schritte Sie jetzt unternehmen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in einer Entscheidung vom 18.04.2007 (VIII ZR 182/06) festgestellt, dass der Mieter seinem Vermieter zuerst den Mangel anzeigen und ihm Gelegenheit geben muss, diesen Mangel zu beseitigen.
Kündigt der Mieter fristlos und zieht sofort aus der Wohnung aus, riskiert er, trotzdem weiter Miete zahlen zu müssen. Das gilt selbst dann, wenn der Schimmelpilzbefall zu einer Gesundheitsgefährdung führt.
Bevor Sie unüberlegte und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machende Schritte unternehmen, ist es sinnvoll, anwaltlichen Rat einzuholen.