Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Datenschutzbeauftragter auf ewig?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 23. März 2011 (10 AZR 562/09) der Klage einer Mitarbeiterin gegen ihre Abberufung als betriebliche Datenschutzbeauftragte stattgegeben.

Was war passiert?

Die Klägerin ist seit 1981 in dem Betrieb beschäftigt. Sie wurde 1992 zur Datenschutzbeauftragten der Beklagten berufen. Am 12. August 2008 beschloss die Beklagte, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie widerrief deshalb die Bestellung der Klägerin und sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung dieser Aufgabe aus. Die Klägerin hielt beides für unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung eines Datenschutzbeauftragten die freie Wahl hat, ob er diese Aufgabe intern oder extern vergibt. Hat er sich auf einen internen Beauftragten fest gelegt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Die Beklagte erhob keine konkreten Pflichtenverstöße gegenüber der Klägerin.

Das Fazit:

Alle Unternehmer, die einen betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz - also einen Datenschutzbeauftragten - bestellen wollen, sollten sich gründlich überlegen, ob sie eine(n) Arbeitnehmer(in) zur Erfüllung dieser Aufgaben bestellen,oder ob sie diese Tätigkeit an einen fachkundigen und persönlich Zuverlässigen außerhalb ihres Unternehmens vergeben. Die Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten wird nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht einfacher.

Alternative: Externer Beauftragter für den Datenschutz

Als Fachmann mit langjähriger Erfahrung sowohl im juristischen als auch im technischen Bereich biete ich die Übernahme der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter an. Fordern Sie Ihr maßgeschneidertes Angebot für Ihr Unternehmen an!