Sachzuwendungen und Einkommensteuer
Haben Sie schon einmal Werbegeschenke bekommen? Haben Sie sich eigentlich schon einmal Gedanken dazu gemacht, wie das steuerlich einzuordnen ist?
Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und hierfür eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen: § 37 b EStG.
Denn wenn jemand in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Geschenk erhält, ist das grundsätzlich wie eine sogenannte Sachzuwendung zu bewerten und löst damit einen steuerlich relevanten Vorgang aus. Dejenige, der solche Geschenke verteilt, kann den Empfängern unter gewissen Voraussetzungen ein (aus steuerlicher Sicht) ruhiges Gewissen bereiten: Solche Sachzuwendungen können nämlich durch den Zuwendenden pauschal versteuert werden. Dann braucht der Empfänger das Geschenk nicht bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Einkommen anzusetzen.
Da die Einzelheiten wie meistens in steuerrechtlichen Fragen von vielen Faktoren abhängen, wird empfohlen, sich für die individuelle Gestaltung fachlichen Rat einzuholen.