Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Das AGG bleibt spannend


In mehreren Entscheidungen hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - und dessen Folgen beschäftigt. Allein im September 2010 sind hierzu mehrere Pressemitteilungen veröffentlicht worden.


Diskriminierung wegen Alters


Wenn ein potentieller Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine(n) "junge(n)" Bewerber(in) sucht, läuft er Gefahr, von abgewiesenen Bewerbern wegen eines Verstoßes gegen § 11 AGG in Anspruch genommen zu werden. Solange kein Rechtfertigungsgrund nach § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt, stellt eine solche unzulässige Stellenausschreibung ein Indiz dafür dar, dass ein (älterer) Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19. August 2010 (Az 8 AZR 530/09) festgehalten.


Eine solche Formulierung sollte man also vermeiden.


Keine Benachteiligung bei nicht vergleichbarer Bewerbersituation


Allerdings kann nicht jeder abgewiesene Bewerber, der eine Diskriminierung beklagt, auf eine Entschädigung hoffen. In einer Entscheidung vom 19. August 2010 (Az 8 AZR466/09) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass eine Fachkraft, die lediglich über eine Ausbildung und Berufserfahrung, nicht aber über einen Hochschulabschluss verfügte, nicht mit einer anderen Bewerberin vergleichbar ist, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen konnte.


Wenn in der Stellenbeschreibung ein abgeschlossenes Studium verlangt wird und dies für die ausgeschriebene Stelle sinnvoll ist, können Bewerber(innen), die über diese Qualifikation nicht verfügen, daraus keinen Diskriminierungstatbestand ableiten.