Was tun mit zwei Datenschutzbeauftragten?
Ein Kläger, der in einer öffentlichen Stelle als Datenschutzbeauftragter bestellt worden war, hatte das Bundesarbeitsgericht angerufen. Nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes konnte er nur unter sehr engen Bedingungen abberufen werden. Diese öffentliche Stelle fusionierte jedoch mit einer anderen öffentlichen Stelle, in der bereits ein anderer Datenschutzbeauftragter bestellt war.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 29. September 2010 (10 AZR 588/09) festgehalten, dass ein Anspruch auf Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter wegfällt, wenn die bisherige auftraggebende Stelle nicht mehr exisitiert.
Ob und inwieweit diese Entscheidung auch auf nicht-öffentliche Stellen zu übertragen ist, bleibt abzuwarten. Es ist zu erwarten, dass in naher Zukunft der Grundgedanke - Wegfall des Amts bei Beendigung der rechtlichen Existenz der auftraggebenden Stelle - auch für nicht öffentliche Stellen entschieden werden wird.
Hier ergibt sich bei der Fusion von Mutter- und Tochtergesellschaften oder der Verschmelzung von Schwestergesellschaften Klärungsbedarf.