Andreas Heise - Rechtsanwalt

Bürozeiten

Montag - Donnerstag
von 09:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
von 09:00 bis 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon 0551 5042 9918

Telefax 0551 531 2224

Mail ed.esieh-ar(ta)ielznak

Mobil 0171 4874 280

Entscheidung zum Datenschutz und zu AGB

Der Bundesgerichtshof hat in einer am 16.07.2008 ergangenen Entscheidung umfangreich zu verschiedenen Aspekten des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Datenschutzes Stellung genommen. Einige Aspekte dürften weit über die Einzelfallentscheidung hinausgehende Bedeutung haben.

Anlass war die Klage eines anerkannten Verbraucherschutzverbands gegen die Betreiber des Systems "Payback". Es dürfte sich dabei um eines der größten Rabattsysteme Deutschlands handeln. Payback sollte es nach Ansicht der Klägerin untersagt werden, einige konkrete Klauseln in den AGB weiter zu verwenden. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg, teilweise wurde die Haltung von Payback bestärkt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, dass ein Vertragspartner sich damit einverstanden erklärt, dass seine personenbezogenen Daten zu Werbezwecken gespeichert, weiter gegeben und genutzt werden.

Eine solche Klausel unterliegt zwar grundsätzlich den Vorschriften der §§ 305 ff BGB und ist damit einer Inhaltskontrolle zu unterziehen; da jedoch mit einer solchen Formulierung eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegt, war die Klausel durch den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden. Dies sogar vor dem Hintergrund, dass im konkreten Fall nicht einmal ein Ankreuzen der Einwilligungserklärung notwendig war.

Anders wurde der Fall nur beurteilt, wenn es um die Zusendung von Werbung via SMS oder E-Mail ging. Der BGH stellte fest, dass nach der einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich eine gesonderte Erklärung notwendig ist - sog. "Opt-In"-Erklärung. Bei einer automatischen Erklärung oder bei dem Verlangen, die Zusendung ausdrücklich abzulehnen ("Opt-Out") würde von einer Rechtsvorschrift abgewichen, daher sei die Klausel insoweit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Diese Prüfung führte schließlich zur Unwirksamkeit der Klausel.

Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die AGB im Hinblick auf mögliche Erklärungen zur Einwilligung in die Verarbeitung der pesonenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung einer aktuellen Prüfung zu unterziehen.