Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kameras
Auch bei Veränderungen der Praxis einer bereits mit dem Betriebsrat abgestimmten Kameraüberwachung ist zu prüfen, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt werden.
Was ist passiert?
Im Frühjahr 2020 hat ein Unternehmen die bereits eingesetzte und mit dem Betriebsrat abgestimmte Kameraaufnahmen zusätzlich daraufhin ausgewertet, um die Einhaltung der während der Corona-Krise erlassenen Vorschriften zum Mindestabstand zwischen Personen auszuwerten. Die Analyse sollte - in anonymisierter Form - mit Hilfe einer Software erfolgen, die auf einem im EU-Ausland gelegenen Server installiert war. Der Betriebsrat hielt das für unzulässig.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Wesel hat am 24.04.2020 (Az. 2 BVGa 4/20) durch Beschluss entschieden, dass das Unternehmen eine auch in anonymisierter Form erfolgte Übermittlung von Videoaufnahmen ins EU-Ausland zu unterlassen hat. Die in dem Untenehmen bestehende Betriebsvereinbarung habe das nicht vorgesehen, bei der Veränderung der Analyse hätte der Betriebsrat mitbestimmen dürfen
Die Konsequenz für die Praxis
Datenschutzrechtliche Vorgänge, die in die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingreifen, unterliegen oft den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Werden Veränderungen an der Art der Überwachung oder auch der Auswertung vorgenommen, sei es auch, um neuen gesetzlichen Anforderungen wie etwa der Einhaltung der Abstandsregeln zu entsprechen, ist möglicherweise zuerst eine Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Wenn Sie nicht nur absolut unerhebliche Änderungen an einer betrieblichen Videoüberwachung planen, sollten Sie prüfen, ob der Betriebsrat daran zu beteiligen ist.